Haftung des Erben für ein Mietverhältnis des Erblassers
· Unzweifelhaft und nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung haftet der Erbe für Zahlungsverbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis eines Erblassers bzw. Erblasserin. Denn er tritt im Regelfall gem. § 1922 BGB die Rechtsnachfolge des Erblassers bzw. der Erblasserin an. Im Falle eines dürftigen oder gar nachhaltig überschuldeten Nachlasses wird die Erbschaft in der Regel ...